Die Satzung vom Dry Lands Project e.V.

Unsere Satzung

Die Satzung hat folgende Inhalte:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dry Lands Project e.V.“ (abgekürzt „Drylands e.V.“) und ist seit dem 12.06.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ibbenbüren eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 49525 Lengerich, An den Burwiesen 11.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck und Ziel der Arbeit des Vereins ist:

a) die Unterstützung von Völkern oder regionalen, religiösen und ethnischen Grup­pen, die in besonderer Weise durch Krieg, Unterdrückung, Natur- und Um­welt­katastrophen in Not geraten oder davon bedroht sind;

b) die selbstlose Förderung der Belange der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und humanitärem Gebiet, die sich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Entwicklungsländern ergeben. Dies betrifft besonders auch die Verständigung der Völker, die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturel­len Verhältnisse innerhalb der einzelnen Gebiete und denselben sowie die zur Verbesserung des wechselseitigen Verstehens erforderlichen Informationen und Ausbildung auf dem Gebiet der Sprache und der Kultur.

2. In diesem Sinne:

a) leistet der Verein humanitäre Hilfe vor Ort, als auch Aufklärung und Information über die konkrete Situation der Betroffenen;

b) fördert der Verein die Information sowie Aus- und Weiterbildung von Personen, de­ren Interesse auf den Tätigkeitsbereich des Vereins ausgerichtet ist;

c) arbeitet der Verein zusammen mit anderen Behörden, die die Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinem Tätigkeitsbereich pfle­gen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst­los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen werden.

§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Alle durch den Verein und deren Mitglieder beschafften Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und fließen somit ausschließlich bedürf­tigen Projekten, Menschen oder Tieren zu.

2. Die damit geleistete Unterstützung soll durch finanzielle Mittel und / oder seelischen Bei­stand erfolgen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversamm­lung zu. Diese entscheidet endgültig.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

7. Neben einer ordentlichen Mitgliedschaft können auch so genannte Fördermitglied­schaf­ten eingegangen werden, die allein dem Zweck dienen, die Ziele des Vereins finanziell zu unterstützen. Eine Fördermitgliedschaft ist beitragsfrei und kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist wieder beendet werden. Fördermitglieder sind in der Mit­glie­der­versammlung nicht stimmberechtigt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzu­neh­men, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jedes Mit­glied hat eine Stimme, die es persönlich oder bei Verhinderung per Post abgeben kann. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhal­tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zuläs­sig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur im Rahmen der folgenden Gründe zulässig:

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versamm­lung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Aus­schluss wird mit der Beschlussfassung wirksam und soll dem betreffenden Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüg­lich schriftlich bekannt gemacht werden.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlöschen alle Ansprüche der betreffen­den Person dem Verein gegenüber.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und vertritt die Belange des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit.

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

3. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kas­sie­rer und dem Schriftführer.

4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gemeinsam oder jeweils einer von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt und führt die Geschäfte des Vereins weiter.

6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

8. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. und 2. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel sieben Tage vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Aus­nahmefällen genügt die Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekannt­gabe.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

10. Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, findet eine or­den­tliche Mitgliederversammlung statt, in deren Rahmen der Vereinsvorstand einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung vorzulegen hat. Daraufhin hat die orden­tliche Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich und unter An­gabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung auf der Drylands-Homepage erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Ein­ladungen an die zuletzt bekannten Mitgliederanschriften bzw. mit der Bekanntgabe auf der Drylands-Homepage.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschluss­fassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere An­gele­genheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung ent­sprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver­samm­lung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins betreffen.

6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern es sich nicht um die Wahl des Vor­stands handelt (§ 9 Abs. 5). Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen.

7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimm­enthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stim­men­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schrift­führer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeich­net der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschriften zu den Mitgliederversammlungen werden aufbewahrt und jedes Mitglied ist berechtigt, sie einzusehen.

9. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl des Vorstands,
e) die Wahl eines Kassenprüfers,
f) Entscheidungen zu jeglichen Satzungsänderungen,
g) Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
h) Entscheidungen über Berufungen abgelehnter Bewerber,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Auflösung des Vereins.

10. Im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins zum Kassenprüfer gewählt werden. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand ange­hö­ren. Er übt sein Amt jedoch ent­spre­chend der Amtsdauer des Vorstands (§ 9 Abs. 5) aus und im Falle des vor­zeitigen Ausscheidens aus dem Verein oder dem Rücktritt von der Funktion gelten die Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 sinngemäß. Aufgabe des Kas­sen­prü­fers ist die Kontrolle und Entgegennahme der Arbeit des Kassierers, insbe­son­dere die Prüfung der sat­zungs­kon­formen Mittelverwendung. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

11. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tages­ord­nung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

12. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

13. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Zuwendungen an Organe und Mitglieder des Vereins

1. Alle Organe und Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit für den Verein aus­schließlich ehrenamtlich aus. Vergütungen für regelmäßige und / oder besondere Tätig­keiten des Vereins sind nicht zulässig.

2. Kosten, die den Organen und Mitgliedern des Vereins bei der Ausübung von Tätig­keiten im Sinne dieser Satzung entstehen, können diesen ersetzt werden. Dabei sind die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.

3. Reise- und Fahrtkosten, die den Mitgliedern anlässlich der Wahrnehmung von Aufga­ben des Vereins entstehen, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit erstat­tungs­fähig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art und den Umfang der Begriffe „Angemessenheit“ und „Verhältnismäßigkeit“ im Sinne dieses Paragraphen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außeror­dent­lichen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimm­be­rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 17.04.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins Dry Lands Project e.V. beschlossen, am 06.10.2006 geändert und am 31.03.2010 neugefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Lengerich, den 31.03.2010

Spendenkonto

DryLandsProject e.V.

Stichwort: Sri Lanka help for kids
Stadtsparkasse Lengerich:

IBAN: DE 96 4015 4476 0001 0987 22
SWIFT-BIC: WELADED1LEN

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